ERA: Vom
Lohn und Gehalt zum einheitlichen Entgelt
Reformprojekt
"Entgeltrahmenabkommen" (ERA)
Werte wandeln
sich - die Arbeitsbewertung muss aktualisiert werden!
Leistung wird
komplexer - das Leistungsentgelt muss angepasst werden
Warum ERA für
unsere Betriebe so wichtig ist
Grundentgelt:
Eine echte Herausforderung
Die
Entgeltgruppen
Die
Niveaubeispiele
Aufbau
der Niveaubeispiele
Liste der Niveaubeispiele
sortiert nach E-Gruppen
Leistungsentgelt
Die Leistung des
Einzelnen oder einer Gruppe
Wie wird
Leistung erfasst?
Erschwernisse
Kostenneutralität
ERA- Anpassungsfonds
Einführung des Entgeltrahmenabkommens
ERA in den Betrieben von ME Saar
Beratung & Kontakt
Impressum
ERA: Vom Lohn und Gehalt zum einheitlichen Entgelt
Arbeiter
verdienen Lohn, Angestellte verdienen Gehalt - das sind über 100 Jahre
Tariftradition. Diese Zweiklassenteilung wollen die Tarifvertragsparteien der
M+E-Industrie jetzt beseitigen. Tarifverträge über die Vergütung für Arbeiter
und solche für Angestellte wurden zum Entgeltrahmenabkommen (ERA-TV)
zusammengeführt. Spätestens seit
dem Tarifabschlüssen 2002 stand der unumkehrbare Einstieg in den gemeinsamen
Entgeltrahmen fest.
Nach insgesamt
16 Tarifverhandlungen in einem Zeitraum von drei Jahren erzielten die
Verhandlungsgemeinschaft M+E MITTE
und die IG Metall Bezirksleitung Frankfurt am frühen Morgen des 6. Juli 2004
ein „Ergebnis über die Verhandlungen zum Entgeltrahmenabkommen (ERA)“. Die seit
dem Vormittag des 4. Juli 2004 laufenden ERA-Verhandlungen führten nach
schwierigen Erörterungen zu kompromissfähigen Lösungswegen auch bei den
letzten, sehr komplexen Themen.
Allen Beteiligten war in der entscheidenden
ERA-Tarifverhandlung klar, dass es für die M+E-Industrie in M+E MITTE um ein tarifpolitisches Reformwerk
ging, das den Weg zu einer neuen Entgeltstruktur und -findung öffnet. Seit
Jahren war an der Vorbereitung dieser tarifpolitischen Weichenstellung
gearbeitet worden, die zu einem modernen, zukünftig für Arbeiter und
Angestellte nach einheitlichen Kriterien ermittelten Entgelt führt.
Das Reformprojekt ERA wird tariftechnisch in vier Elemente gegliedert
sein:
-
Verhandlungsergebnis,
-
Entgeltrahmenabkommen (ERA) mit Anlagen, u. a. 108
tarifliche Niveaubeispiele,
-
Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens
(ERA-ETV) und
-
Entgelttarifvertrag.
Flankierende Maßnahmen, insbesondere zur Wahrung der systembedingten und der betrieblichen Kostenneutralität des ERA ergeben sich aus den M+E- Tarifabschlüssen.
Reformprojekt "Entgeltrahmenabkommen" (ERA)
Mit dem einheitlichen Entgeltrahmenabkommen für Arbeiter und Angestellte wollen wir unseren Mitgliedsunternehmen ein modernes und flexibles Entgeltsystem an die Hand geben, das sich uneingeschränkt für die betriebliche Praxis eignet. Damit ist ERA ein zentraler Baustein bei der Reform des Flächentarifvertrages.
Werte wandeln sich - die Arbeitsbewertung muss
aktualisiert werden!
Die Arbeitsinhalte und die Arbeitsanforderungen ändern sich ständig. Eine
Differenzierung des Grundentgelts nach Arbeitern und Angestellten ist nicht
mehr zeitgemäß. Die Betriebe verlangen tarifliche Entgeltstrukturen, die im
Unternehmen problemlos angewendet werden können.
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Leistung wird komplexer - das variable
Leistungsentgelt muss angepasst werden
Gewerbliche und angestellte Arbeitnehmer verfolgen in Projekten, bei
Kundenaufträgen und in vernetzten Arbeitstechniken gemeinsam die gleichen
Ziele. Vergütungssysteme müssen dies unterstützen. Das variable
Leistungsentgelt mit seinem Beitrag zur Wertschöpfung und zur kontinuierlichen
Verbesserung der Arbeitsprozesse rückt stärker in den Mittelpunkt der
leistungsbezogenen Vergütung. Das variable Leistungsentgelt muss mit
zeitgemäßen Bemessungsmethoden ermittelt und in die betriebliche Entgeltpolitik
eingepasst werden.
Warum ERA für unsere Betriebe so wichtig ist
Mit dem Entgeltrahmenabkommen kommt in den Betrieben alles auf den Prüfstand, was
anforderungs- und leistungsabhängig mit der tariflichen Vergütung der
Mitarbeiter zu tun hat:
· Die Arbeitsaufgaben werden analysiert und den neuen Entgeltgruppen zugeordnet, die an die Stelle der bisherigen Lohn- und Gehaltsgruppen treten.
· Bei der Bewertung und der Vergütung von Leistung werden bisherige starre Lösungen aufgegeben und neue, flexible Modelle eingeführt. Die Arbeitsleistung des Einzelnen oder das Leistungsergebnis einer Gruppe von Beschäftigten soll stärker als bisher an seinem Beitrag zur betrieblichen Wertschöpfung gemessen werden können.
Vor dem Neubeginn mit ERA werden die Betriebe ihre heutigen Entgeltstrukturen und vor allem auch ihre heutigen Arbeitsabläufe und Arbeitsanforderungen durchleuchten müssen. Sie werden hier und dort auf Ungereimtheiten und Ungerechtigkeiten stoßen. Nach langen Jahren mit vielen kompromissbeladenen Einzelfallentscheidungen stellt man häufig fest, dass die klaren Strukturen nicht mehr erkennbar oder sogar verloren gegangen sind. Weil sich solche Entwicklungen über Jahre und Jahrzehnte angesammelt haben, ist der Neubeginn mit ERA einfach fällig, um die Vergütung der Mitarbeiter in den Betrieben auch in Zukunft mit einem tragfähigen und praxistauglichen Tarifwerk zu unterstützen.
Grundentgelt: Eine echte Herausforderung
Es ist ein schwieriges Unterfangen, aber es bietet auch Chancen für die Beschäftigten und die Betriebe: Es geht darum, die Beschäftigten gemäß ihrer jeweiligen Arbeitsaufgabe in neue, gemeinsame Entgeltgruppen einzugruppieren. Im summarischen Arbeitsbewertungsverfahren wird die Arbeitsaufgabe (d. h. nicht der Beschäftigte!) ganzheitlich betrachtet. Es werden die Merkmale zugrunde gelegt, die erforderlich sind, um den Anforderungen dieser Arbeitsaufgabe zu entsprechen (z. B. Anlern- und Ausbildungszeiten oder Berufserfahrung). Die neue Eingruppierung muss in jedem Einzelfall korrekt erfolgen; eine einfache Gleichsetzung von Gruppe "X" (alt) gleich Gruppe "Y" (neu), also eine Regelüberführung, muss vermieden werden, damit die aus der modernen Arbeitswelt folgenden Werteverschiebungen (z. B. vom "alten" Dreher oder Fräser zum Einrichter und Bediener eines Bearbeitungszentrums) tariflich abgebildet werden können.
Die
Tarifgruppen sind gestaffelt von einfachen bis zu hohen Anforderungen.
Entsprechend wird das tarifliche Entgelt jeder Gruppe, das Grundentgelt, mit
absoluten EURO-Beträgen festgesetzt. Aus diesen Festlegungen bildet sich die
neue Entgeltlinie.
Wir haben uns mit der IG Metall Bezirksleitung Frankfurt auf 11 Entgeltgruppen
geeinigt. Das bedeutet für ME Saar:
Aus 8 Lohngruppen für Zeit- und Prämienlohn 8 Lohngruppen für Akkordlohn, 6
Gehaltsgruppen mit bis zu 10 Stufen für Techniker und Kaufleute und 4
Gehaltsgruppen mit bis 4 Stufen für Meister (insgesamt sind das 69 Lohn- und
Gehaltsgruppen bzw. -stufen) werden 11 einheitliche Entgeltgruppen, E 1 bis E
11.
Praxisgerechter Aufbau und einfache Anwendbarkeit sind unsere Maßstäbe für den neuen Entgeltgruppenaufbau. Wichtig ist, dass die angestrebte Differenzierung gelingt und so alle Beschäftigten ihrer Tätigkeit entsprechend eingruppiert werden können. Transparenz und Akzeptanz der Eingruppierung sind ein wesentliches Merkmal der neuen Entgeltsystematik. Nachstehend listen wir die neuen Entgeltgruppen, die Bestandteil des Tarifergebnisses vom 28. Mai 2002 und des ERA-Teilverhandlungsergebnisses vom 13. Dezember 2002 sind, auf:
E 1 Einfache Tätigkeiten, die nach einer zweckgerichteten Einarbeitung und Übung von bis zu 4 Wochen verrichtet werden können. Es ist keine berufliche Vorbildung erforderlich.
E 2 Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung weitgehend festgelegt sind. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch ein systematisches Anlernen von bis zu 6 Monaten erworben werden.
E 3 Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung überwiegend festgelegt sind. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch ein systematisches Anlernen von mehr als 6 Monaten erworben werden.
E 4 Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung teilweise festgelegt sind. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine mindestens 2-jährige fachspezifische Ausbildung erworben werden.
E 5 Sachbearbeitende Aufgaben und/oder Facharbeiten, deren Erledigung weitgehend festgelegt sind. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung erworben werden.
E 6 Schwierige sachbearbeitende Aufgaben und/oder schwierige Facharbeiten, deren Erledigung überwiegend festgelegt sind. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung erworben werden.
E 7 Umfassende sachbearbeitende Aufgaben und/oder besonders schwierige und hochwertige Facharbeiten, deren Erledigung teilweise festgelegt sind. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens 2-jährige Fachausbildung oder zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch langjährige Berufserfahrung erworben werden.
E 8 Ein Aufgabengebiet, das im Rahmen von bestimmten Richtlinien erledigt wird oder hochwertigste Facharbeiten, die hohes Dispositionsvermögen und umfassende Verantwortung erfordern. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens 2-jährige Fachausbildung erworben werden sowie zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch langjährige Berufserfahrung erworben werden.
E 9 Ein erweitertes Aufgabengebiet, das im Rahmen von Richtlinien erledigt wird. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch den Abschluss einer mindestens 4-jährigen Hochschulausbildung erworben werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung und eine mindestens 2-jährige Fachausbildung und eine langjährige Berufserfahrung sowie eine zusätzliche spezielle Weiterbildung oder auf einem anderen Weg erworben werden.
E 10 Ein Aufgabenbereich, der im Rahmen von allgemeinen Richtlinien erledigt wird. Erforderlich sind Kenntnissee und Fertigkeiten, wie sie durch den Abschluss einer mindestens 4-jährigen Hochschulausbildung erworben werden und Fachkenntnisse durch mehrjährige spezifische Berufserfahrung. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch auf einem anderen Weg erworben werden.
E 11 Ein erweiterter Aufgabenbereich, der teilweise im Rahmen von allgemeinen Richtlinien erledigt wird. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch den Abschluss einer mindestens 4-jährigen Hochschulausbildung erworben werden sowie Fachkenntnisse und langjährige spezifische Berufserfahrung. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch auf einem anderen Weg erworben werden.
Die Niveaubeispiele sollen den Betrieben die sachgerechte Eingruppierung erleichtern. In einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit der IG Metall sind bisher 108 Niveaubeispiele mit Tätigkeiten, die für die M+E Industrie repräsentativ sind, einvernehmlich beschrieben worden.
Aufbau der Niveaubeispiele
In der Arbeitswertung werden die für die Ausübung der Tätigkeit jeweils
notwendigen Anforderungsmerkmale abstrakt beschrieben. Als zusätzliche
Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und
Zuordnung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe stellen die
Tarifvertragsparteien Niveaubeispiele zur Verfügung. Diese beschreiben
Kenntnisse und Fertigkeiten.
Alle
Niveaubeispiele weisen die gleiche Beschreibungsstruktur auf.
Sie sind in die folgenden Themenschwerpunkte untergegliedert:
- Arbeitsaufgabe
- Arbeitsbeschreibung
- Ausbildung und Erfahrung
- Bewertung der Arbeitsaufgabe
Die Niveaubeispiele sind in 11 Entgeltgruppen (E 1 - E 11) untergegliedert.
Liste der Niveaubeispiele sortiert nach E-Gruppen
E 1 |
Tätigkeit
im Empfang/Poststelle |
E 2 |
Punktschweißen
(2) |
E 3 |
Vorbereiten
und Bedienen von Bearbeitungsmaschinen |
E 4 |
Rüsten
und Bedienen von Bearbeitungsmaschinen |
E 5 |
Schweißen
von Konstruktionen |
E 6 |
Verkaufen
von standardisierten Produkten |
E 7 |
Umsetzen
von Qualitätsstandards (1) |
E 8 |
Softwareentwicklung |
E 9 |
Organisation von
Inbetriebnahme- und Servicearbeiten |
E 10 |
Verkaufen
von Maschinen und Anlagen |
E 11 |
Planen
und Durchführen von Personalmaßnahmen |
Die Leistung des Einzelnen oder einer Gruppe
Alle Welt spricht davon: Leistung wird komplexer - wir müssen das Leistungsentgelt modernisieren. Denn leistungs- und ergebnisbezogene Tätigkeiten sind angesichts der zunehmenden Orientierung der Arbeitsaufgaben an Projekten, Kundenaufträgen und umfassenden Aufgabenstellungen vielfältiger geworden. Der Beitrag zur Wertschöpfung und die kontinuierliche Verbesserung der Arbeitsprozesse rücken stärker in den Mittelpunkt der Leistungsentgeltgestaltung und ergänzen die nur an Stückzahlen orientierte individuelle Leistungsbemessung oder lösen sie sogar ab. Betriebsindividuelle Beurteilungssysteme zur Bewertung von Leistungsergebnissen der Beschäftigten gewinnen an Bedeutung.
Im zukünftigen Entgeltaufbau des ERA setzt das variable Leistungsentgelt - wie bisher auch - auf dem anforderungsbezogenen Grundentgelt auf. Hinzu können noch sonstige tarifliche Zulagen und - nach Entscheidung des Arbeitgebers - sonstige betriebliche Zulagen kommen. ERA wird die notwendigen Rahmenregelungen zu den ersten drei Entgeltbestandteilen enthalten.
Während das Grundentgelt gemäß den abgeforderten
Anforderungen durch die Arbeitsaufgabe in den Entgeltgruppen E 1 bis E 11 seine
Grundlage findet, dreht sich beim variablen Leistungsentgelt alles um zwei
Fragen:
- Welche Formen des Leistungsentgelts sind möglich?
- Wie wird das Leistungsergebnis erfasst oder beurteilt?
Zur ersten Frage verweist die Arbeitswissenschaft auf zwei anerkannte Entgeltgrundsätze: Es gibt ein Zeitentgelt, das sich in unserem Tarifvertrag aus dem Grundentgelt und einer Leistungszulage zusammensetzt. Die Leistungszulage wird durch Beurteilung von individueller Leistung ermittelt. Alternativ gibt es das Leistungsentgelt. Dieses setzt sich entweder aus dem Grundentgelt und einem Mehrverdienst zusammen, der sich aus einem Kennzahlenvergleich ergibt oder aus dem Grundentgelt und einer Zielerreichungszulage, die sich aus einer Zielvereinbarung ergibt. Sowohl der Mehrverdienst als auch die Zielerreichungszulage können individuell oder gruppenbezogen ermittelt werden.
Eine Rangfolge der Entgeltgrundsätze gibt es nicht. Im Rahmen der gesetzlichen Mitbestimmung des Betriebsrates bleibt es den Betrieben überlassen, denjenigen Entgeltgrundsatz auszuwählen, der die betrieblichen Belange optimal abbildet. Die Tarifvertragsparteien haben dazu nur zwei Vorgaben aufgestellt: " Bei der Auswahl der Entgeltgrundsätze soll derjenige gewählt werden, welcher der Leistungsgerechtigkeit am besten Rechnung trägt. Dabei sind die betrieblichen, technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen.
ERA wird den Betrieben mehrere Möglichkeiten anbieten, mit
denen sich Leistungen und Arbeitsergebnisse erfassen und ausweisen lassen.
Beim Zeitentgelt mit Beurteilung kann die Leistung des Mitarbeiters nach
betrieblich zu vereinbarenden Kriterien wie z. B. Effizienz, Qualität oder
verantwortliches Handeln beurteilt werden. Natürlich ist dabei sicherzustellen,
dass die Beurteilung auf betrieblich nachvollziehbaren Merkmalen beruht. Für
den Fall, dass die Betriebsparteien kein eigenes System schaffen wollen oder
sich nicht einigen können, wird der neue Tarifvertrag ein überschaubares,
gleichermaßen für Arbeiter und Angestellte geeignetes Beurteilungsverfahren als
tarifvertragliches Auffangmodell bereithalten.
Beim Leistungsentgelt mit Kennzahlenvergleich wird die Leistung
quantitativ durch Messen, Zählen, Rechnen, Schätzen etc. ermittelt. Kriterien
und Verfahren sind in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Typische
Kennzahlen können die Produktivität (z. B. Wertschöpfung je Zeiteinheit),
Kosten (z. B. Kosten in Fertigung oder Verwaltung), Qualität (z. B. Anteil des
Ausschusses in der Produktion) oder Menge (z. B. produzierte Stücke je Minute
oder Stunde) sein.
Für die Fälle, in denen ein Kennzahlenvergleich die Ermittlung von
Vorgabezeiten erfordert, haben die Tarifvertragsparteien eine
Verfahrensregelung zur Ermittlung der Vorgaben auf gesicherten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen geschaffen.
Grundlage beim Leistungsentgelt mit Zielvereinbarung sind auf eine
konkrete Arbeitssituation bezogene Ziele. Zielvereinbarungen schließt der
Arbeitgeber mit den Beschäftigten ab. Sie beruhen auf gegenseitigem
Einvernehmen. Die Ziele bzw. Zielarten, sind in einer Betriebsanweisung festzulegen.
Ziele können prozessbezogen (z.B. Stückzeit), kundenbezogen (z.B.
Kundenzufriedenheit), produktbezogen (z.B. Fertigungsgerechtigkeit),
mitarbeiterbezogen (z.B. Zusammenarbeit) oder finanzbezogen (z.B. Bestände)
sein. Die Leistung entspricht dem auf der Grundlage der Zielvereinbarung
ermittelten Zielerreichungsgrad. Der Zielerreichungsgrad kann sowohl aufgrund
qualitativer als auch quantitativer Ziele ermittelt werden.
Fazit: Wir haben im Rahmen des ERA nicht nur für das anforderungsbezogene (fixe) Grundentgelt, sondern auch für das leistungsbezogene variable Entgelt neue tarifliche Regeln aufgestellt. Dazu erhalten die Betriebe Entscheidungsspielräume in eigener Verantwortung. Das bedeutet: ERA soll beim variablen Leistungsentgelt einen stabilen Rahmen liefern - wenige einfache Grundsätze und Grundregeln. Die betrieblich anzuwendenden Systeme mit allen notwendigen Einzelheiten sollen dann von den Betriebsparteien unternehmensspezifisch entwickelt und vereinbart werden.
Bei allem technischen Fortschritt und bei allen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen kann man nicht verkennen, dass es heute und auch zukünftig Erschwernisse durch körperliche Belastung oder Umgebungseinflüsse gibt, die über normale Erschwernisse ganz erheblich hinaus gehen. Hier haben die Tarifvertragsparteien eine knappe, aber dennoch ausreichende und praktikable Regelung für eine Erschwerniszulage gefunden. Einigkeit besteht, dass derartige Erschwernisse grundsätzlich zu vermeiden sind. Treten sie aber auf, ist man sich auch einig, dass die Höhe der Zulage je nach Art der Erschwernisse betrieblich zu regeln ist.
Die Erschwerniszulage ist in § 12 ERA geregelt und besagt, dass Beschäftigte, die Arbeitsaufgaben ausführen, welche mit den oben beschriebenen Erschwernissen verbunden sind für derartige Arbeitszeiten eine Zulage erhalten. Die mit der Erfüllung der Arbeitsaufgabe verbundenen normalen Erschwernissen sind mit dem Grundentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe abgegolten.
Sicherstellung
der systembedingten Kostenneutralität
Schon
im M+E-Tarifabschluss 2002 hatten sich die Tarifvertragsparteien darauf
verständigt, die strukturbedingten Mehrkosten des Entgeltrahmenabkommens in
Höhe von 2,79 % durch die sogenannte ERA-Strukturkomponente im Rahmen
allgemeiner Tariferhöhungen zu kompensieren. In den vier Tarifperioden vom 1.
März 2002 bis zum 28. Februar 2006 werden diese Strukturkomponenten in die Tat
umgesetzt. Um die systembedingten ERA-Kosten berechnen und auch auf den Wert
von 2,79 % begrenzen zu können, haben die Tarifvertragsparteien Modellbetriebe
geschaffen, deren Struktur mit zahlreichen Parametern in Musterberechnungen
verändert und immer wieder - auch bei unterschiedlicher Besetzung der Gruppen,
bei unterschiedlicher regionaler Gewichtung und unterschiedlicher Handhabung
der Entgeltgrundsätze - für Kontrollrechnungen genutzt wird.
Einfluss
auf die systembedingte Kostenneutralität haben nicht nur die Entgeltlinien,
also die Euro-Werte, die den 11 neuen Entgeltgruppen zugeordnet sein werden,
sondern auch eine Reihe anderer Faktoren wie z. B. eine Stufenregelung oder die
Umrechnung der „alten“ Leistungszulage auf die „neue“ Leistungszulage für die
bisherigen Arbeiter im Zeitlohn. Außerordentlich wichtig in der betrieblichen
Umsetzung wird auch die richtige Eingruppierung der jeweiligen Tätigkeit nach
dem neuen Entgeltrahmenabkommen sein. Die übereinstimmend festgelegten 108
tariflichen Niveaubeispiele werden dabei eine große Bedeutung erlangen.
Die
Arbeitgeberseite hat immer betont, dass der Wert von 2,79 % nicht
kompromissfähig ist - er ist eine grundsätzliche Vorgabe für die Einführung des
ERA und deshalb strikt zu beachten.
Die
betriebliche Kostenneutralität
Da jeder Betrieb aufgrund seiner besonderen Personalstruktur in unterschiedlicher Weise kostenmäßig durch ERA betroffen sein wird, sind sich die Tarifvertragsparteien darüber einig, diesen Betrieben bei der Überschreitung der Systemkosten um mehr als 2,79 % für die Dauer von fünf Jahren folgende Mittel zur Verfügung zu stellen:
- Verwendung
der Mittel des ERA-Anpassungsfonds
- Anrechnung
von in den Kostenvergleich nicht einbezogenen Vergütungsbestandteilen jeglicher
Art und Herkunft
- Ausgleich
einer ggf. verbleibenden Differenz durch Reduzierung der Einmalzahlungen nach
dem Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlung
- Die Betriebsparteien können durch Betriebsvereinbarung auch das erhöhte / zusätzliche Urlaubsentgelt gem. GMTV sowie die Leistungszulagen, die Mehrverdienste durch Kennzahlenvergleich bzw. die Zielerreichungszulagen für alle Beschäftigten befristet zum Ausgleich verwenden.
Dieser sog. „Werkzeugkasten“ sichert die Betriebe vor einer überproportional steigenden Kostenwirkung des ERA. Im übrigen werden die Tarifvertragsparteien empfehlen, bei betrieblichen Kosten von mehr als 2,79 % vor Einführung des Entgeltrahmenabkommens den ERA-Anpassungsfonds durch freiwillige Betriebsvereinbarung entsprechend den Regelungen des Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds weiter aufzubauen.
Einführung
des Entgeltrahmenabkommens
Das Entgeltrahmenabkommen ist ein wichtiges tarifpolitisches Reformwerk, das mit der Vereinheitlichung und Modernisierung der tariflichen Entgeltfindung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte eine wesentliche Stärkung der Akzeptanz und Zukunftsfähigkeit des Flächentarifvertrages bewirkt. Beide Seiten stimmen darin überein, dass der Wechsel vom alten auf das neue Tarifrecht mit Verfahrensregeln und Übergangsvorschriften begleitet werden muss. Diese machen die anstehenden Änderungen transparent und gewährleisten einen gleitenden Übergang vom alten zum neuen System im Rahmen der vereinbarten Kostenneutralität.
Aus Anlass der erstmaligen Anwendung des Entgeltrahmenabkommens darf für den einzelnen Beschäftigten keine Minderung seines bisherigen tariflichen Entgelts erfolgen.
ERA in den Betrieben von ME Saar
Der Verband der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes e.V. unterstützt seine Mitgliedsunternehmen bei
der Vorbereitung auf die ERA-Einführung durch:
- Seminare zur Anforderungsermittlung
- Arbeitskreise, Erfahrungsaustausche
- individuelle Beratung
- ERA-Infobriefe
- ERA-Pfadfinder
Für Ihre Fragen stehen wir unseren Mitgliedsunternehmen zur Verfügung:
Martin
Schlechter, Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Telefon: 0681 / 9 54 34-45
Fax: 0681 / 9 54 34-75
E-Mail: kontakt@mesaar.de
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Elektroindustrie des Saarlandes e.V. (ME Saar)
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